Angaben der Deutscher Pensionsfonds Aktiengesellschaft gemäß §§ 134b, 134c AktG

Die Deutscher Pensionsfonds Aktiengesellschaft (DPAG) ist als institutioneller Anleger i.S.d. § 134a Abs. 1 Nr. 1 AktG zur Veröffentlichung der Angaben gemäß §§ 134b, 134c AktG verpflichtet.

Im Bestand der DPAG befinden sich von DPAG durchgeführte Zusagen, bei denen die steuerliche Förderung gemäß § 3 Nr. 63 EStG erfolgt. Dieser Bestand verfügt über eine versicherungsförmige Garantie über den eigenen Deckungsstock.

Darüber hinaus übernimmt DPAG mit steuerlicher Flankierung durch § 3 Nr. 66 EStG Versorgungszusagen auf der Grundlage eines nicht-versicherungsförmigen Pensionsplans zwischen dem Trägerunternehmen (d.h. dem Arbeitgeber) und DPAG. Die nicht-versicherungsförmigen Pensionspläne machen hierbei den Großteil des Geschäfts der DPAG aus und laufen vollständig auf Risiko der auslagernden Trägerunternehmen.

Versicherungsförmige Garantie über den eigenen Deckungsstock

Im Sicherungsvermögen der DPAG befinden sich keine Beteiligungen an börsennotierten Gesellschaften (Portfoliogesellschaften), weder mittelbar noch unmittelbar, eine solche Investition ist auch kurz- bis mittelfristig nicht geplant, daher entfallen Angaben zu einer eigenen Mitwirkung gemäß § 134 Abs. 1 AktG und zur Umsetzung der Mitwirkungspolitik sowie zum Abstimmungsverhalten gemäß § 134b Abs. 2 und 3 AktG.

Nicht-versicherungsförmige Pensionspläne

Bei Pensionsverpflichtungen mittels nichtversicherungsförmiger Pensionspläne erfolgt die Kapitalanlage auf Rechnung und Risiko des Trägerunternehmens (d.h. des Arbeitgebers). In diesem Fall investiert die DPAG gemäß Vereinbarung mit dem jeweiligen Trägerunternehmen – je nach Konzeption der Kapitalanlage – entweder in Publikumsfonds oder in einzelne speziell zu diesem Zweck aufgelegte Spezialfonds. Zu diesen Investitionen gehören auch Beteiligungen an Portfoliogesellschaften.

Die nachstehenden Informationen gemäß § 134b Abs. 1 bis 3 AktG beziehen sich nur auf Investitionen im Rahmen von Pensionsverpflichtungen auf Grundlage von nicht-versicherungsförmigen Pensionsplänen.

Mitwirkungspolitik (§ 134b Abs. 1 AktG)

Mitwirkungspolitik und Stimmrechtsausübung

Alle Aktien börsennotierter Gesellschaften (Portfoliogesellschaften), die die DPAG bei Pensionsverpflichtungen mittels nicht-versicherungsförmiger Pensionspläne hält, werden in Spezialfonds (Spezial-AIF), d.h. nur mittelbar von der DPAG gehalten. Diese mittelbaren Beteiligungen werden von der DWS Investment GmbH (DWS) als Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet. Hinsichtlich der Aktienportfolien, die in den Spezialfonds gehalten werden, erfolgt die Mitwirkung und die Stimmrechtsausübung in den Portfoliogesellschaften ausschließlich durch die DWS bzw. durch die von der DWS beauftragten externen Asset Manager.

Die Mitwirkungspolitik (Engagement Policy) und die Policy zur Ausübung von Stimmrechten der DWS sind auf der Homepage der DWS unter Engagement Policy DWS zu finden. Weitere Informationen stehen auf der Homepage der DWS unter DWS Homepage | DWS zur Verfügung.

Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Portfoliogesellschaften

Die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Portfoliogesellschaften erfolgt durch die DWS.

Die DWS berichtet jährlich über die Umsetzung ihrer Mitwirkungspolitik. Zusätzlich berichten die von der DWS beauftragten externen Asset Manager vierteljährlich über die Performance der von ihnen verwalteten Aktienportfolien.

Meinungsaustausch mit Gesellschaftsorganen und Interessenträgern; Zusammenarbeit mit anderen Aktionären

Die DPAG übt keine unmittelbare Mitwirkung in den Portfoliogesellschaften aus. Ein Meinungsaustausch mit den Gesellschaftsorganen und Interessenträgern der Portfoliogesellschaften erfolgt durch die beauftragten externen Asset Manager. Die DPAG gibt allerdings den mit der Verwaltung der Aktienportfolien beauftragten Kapitalverwaltungsgesellschaften bzw. Asset Managern Vorgaben für die Abstimmungen in den jeweiligen Hauptversammlungen. Der Rahmen wird durch die gruppenweite Zurich Proxy Voting Policy (Zurich Group Policy) definiert. Eine Abstimmung oder Zusammenarbeit mit anderen Aktionären – sofern sie stattfindet – erfolgt ebenfalls über die externen Asset Manager.

Umgang mit Interessenkonflikten

Die DWS und die beauftragten Asset Manager verfügen über die erforderlichen Prozesse, um Interessenkonflikte zu vermeiden oder mit diesen umzugehen.

Hinweise zum Umgang mit Interessenkonflikten bei der DWS sind in Ziffer 5 der Mitwirkungspolitik (Engagement Policy) zu finden, abrufbar unter Engagement Policy DWS.

Mitwirkungsbericht (§ 134b Abs. 2 AktG)

Die DWS berichtet jährlich zum 31.12. über die Umsetzung ihrer Mitwirkungspolitik. Dabei berichtet sie auch über die Abstimmungen auf Hauptversammlungen.

Abstimmungsverhalten (§ 134b Abs. 3 AktG)

Die Abstimmung hinsichtlich der in den Spezialfonds gehaltenen Aktienportfolien ist Aufgabe der Kapitalverwaltungsgesellschaft.

Die DWS veröffentlicht die von ihr vorgenommenen Abstimmungen auf ihrer Homepage unter Corporate Governance | DWS.

Anlagestrategie (§ 134c Abs. 1 AktG)

Die Anlagestrategie der DPAG wird in enger Abstimmung mit den Kunden der DPAG - dem jeweiligen Trägerunternehmen - entwickelt und individuell an die spezifischen Anforderungen und Charakteristika der Verpflichtungen (z. B. Laufzeit und Ausfinanzierung der Rentenverpflichtungen) angepasst. Dabei nimmt die DPAG lediglich eine beratende Rolle ein und unterstützt die Trägerunternehmen bei der Gestaltung und Überwachung der Strategie.

Die Anlagestrategie folgt dem Grundsatz der Sicherheit, Rentabilität, Qualität und Liquidität. Gleichzeitig wird auf eine systematische Diversifikation geachtet, um unangemessene Konzentrationen von Risiken in Bezug auf Anlageklassen, Sektoren, Währungen oder Gegenparteien zu vermeiden. Richtlinien und interne Prozesse bilden dabei den Rahmen für die gesteuerte Umsetzung der Anlagegrundsätze bei der Kapitalanlagetätigkeit.

Die Anlagestrategie wird maßgeblich durch die individuellen Wünsche und Bedürfnisse der Trägerunternehmen bestimmt. Ein zentraler Fokus kann dabei auf dem Asset-Liability-Management (ALM) liegen, das darauf abzielt, die Kapitalanlagen optimal an die bestehenden Verpflichtungen anzupassen. Zudem kann durch währungs- und laufzeitkongruente Investitionen die Anfälligkeit gegenüber Marktschwankungen reduziert werden, Langfristige Entscheidungen basieren auf der Strategischen Asset-Allokation (SAA), die eine solide Grundlage für die Vermögensstruktur bietet. Gleichzeitig ermöglicht die Taktische Asset-Allokation (TAA) eine flexible Reaktion auf Marktveränderungen, so dass kurzfristige Anpassungen vorgenommen werden können, um Chancen zu nutzen oder Risiken zu vermeiden. Beide Ansätze zielen auf ein optimales Risiko-Rendite-Verhältnis und Kosteneffizienz ab.

Die Einhaltung der regulatorischen Vorgaben wird durch die Kapitalverwaltungsgesellschaften sowie die Kapitalanlagebuchhaltung und das Controlling der DPAG1 überwacht. Dieser Prozess gewährleistet, dass die Anlagestrategie sowohl den gesetzlichen Anforderungen als auch den individuellen Bedürfnissen der Trägerunternehmen entspricht.

1Die DPAG hat dies konzernintern auf die Zürich Beteiligungs-Aktiengesellschaft (Deutschland) ausgelagert.

Vereinbarungen mit Vermögensverwaltern (§ 134c Abs. 2 AktG)

Die DPAG ist stets bestrebt, für jedes Portfolio den am besten geeigneten Vermögensverwalter in Abstimmung mit dem jeweiligen Trägerunternehmen zu bestimmen. Der Vermögensverwalter wird unter Anwendung eines faktenbasierten Prozesses ausgewählt und laufend bewertet. Die Bewertungsmethode umfasst in der Regel eine quantitative Analyse hinsichtlich Rendite, Risiko und Kosten sowie eine quantitative Analyse hinsichtlich Bewertung der Anlagestrategie und Kundenzufriedenheit.

Die Verwaltung der in Spezialfonds gehaltenen Vermögensgegenstände erfolgt aufgrund Vereinbarungen mit den Kapitalverwaltungsgesellschaften, die eine Ausgestaltung der Investitionen und der Anlagestrategien enthalten. Die jeweilige Anlagestrategie beruht grundsätzlich auf der Analyse der Verbindlichkeitsstruktur des Rentnerkollektivs sowie auf Vorgaben des jeweiligen Trägerunternehmens. Die Abstimmung der Anlagestrategie und der Anlageentscheidung auf das Profil und die Laufzeit der Verbindlichkeiten erfolgt durch die Festlegung eines darauf ausgerichteten, strategischen Zielportfolios der Kapitalanlagen einschließlich Vorgaben zur SAA und TAA, spezieller Vorgaben des Risikomanagements (z.B. Limits), aufsichtsrechtlicher Besonderheiten und bilanzieller Nebenbedingungen. Die Kapitalverwaltungsgesellschaften und die beauftragten Asset Manager erhalten für ihre Tätigkeiten marktübliche Vergütungen, deren Höhen fest vereinbart sind, sich nach dem Wert der verwalteten Fondsvermögen zu bestimmten Stichtagen bemessen und aus den Fondsvermögen entnommen werden. Die Leistungsbewertung des Vermögensverwalters erfolgt unter anderem auf Basis der absoluten und relativen Performance der Kapitalanlage (Benchmark-Vergleich).

Die Stimmrechtsausübung erfolgt durch die DWS bzw. durch die von ihr beauftragten Asset Manager (Corporate Governance | DWS).

Die Überwachung des vereinbarten Portfolioumsatzes geschieht durch Überprüfung der Einhaltung der pro Portfoliosegment vereinbarten Limite. Die Asset Manager sind verpflichtet, Limitverletzungen zu melden und nach Absprache mit der DPAG zu beheben. Die Portfolioumsatzkosten werden der DPAG implizit durch die täglichen, monatlichen und vierteljährlichen Berichte der Asset Manager gemeldet und in halbjährlich stattfindenden Review Meetings ausführlich besprochen. Die Vereinbarung mit der DWS ist unbefristet, kann aber mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden.

Die DPAG schließt derzeit keine Wertpapierleihegeschäfte ab.

Stand: 31. Januar 2025