Angaben der Deutscher Pensionsfonds Aktiengesellschaft gemäß §§ 134b, 134c AktG

Die Deutscher Pensionsfonds Aktiengesellschaft (DPAG) ist als institutioneller Anleger zur Veröffentlichung der Angaben gemäß §§ 134b, 134c AktG verpflichtet.

Folgende Pensionspläne werden grundsätzlich durch die DPAG angeboten bzw. befinden sich in ihrem Bestand:

  • Beitragszusagen mit Mindestleistung bei steuerlicher Begünstigung gemäß § 3 Nr. 63 EstG (diese Pensionspläne sind für das Neugeschäft geschlossen),
  • die Übernahme und Durchführung von Pensionsverpflichtungen mittels nichtversicherungsförmiger Pensionspläne bei steuerlicher Begünstigung gemäß § 3 Nr. 66 EStG (Hauptgeschäftsfeld der DPAG).

Beitragszusagen mit Mindestleistung bei steuerlicher Begünstigung gemäß § 3 Nr. 63 EStG

Im Sicherungsvermögen der DPAG befinden sich keine Beteiligungen an börsennotierten Gesellschaften (sog. Portfoliogesellschaften), weder mittelbar noch unmittelbar, eine solche Investition ist auch kurz- bis mittelfristig nicht geplant, daher entfallen Angaben zu einer eigenen Mitwirkung gemäß § 134 Abs. 1 AktG. Dementsprechend entfallen hierzu Angaben zur Umsetzung der Mitwirkungspolitik sowie zum Abstimmungsverhalten gemäß § 134b Abs. 2 und 3 AktG.

Pensionsverpflichtungen mittels nicht-versicherungsförmiger Pensionspläne

Bei Pensionsverpflichtungen mittels nicht-versicherungsförmiger Pensionspläne erfolgt die Kapitalanlage auf Rechnung und Risiko des Trägerunternehmens (d.h. des Arbeitgebers). In diesem Fall investiert die DPAG gemäß Vereinbarung mit dem jeweiligen Trägerunternehmen – je nach Konzeption der Kapitalanlage – entweder in Publikumsfonds oder in einzelne speziell zu diesem Zweck aufgelegte Spezialfonds. Zu diesen Investments gehören auch Beteiligungen an Portfoliogesellschaften.

Die nachstehenden Informationen gemäß § 134b Abs. 1 bis 3 AktG beziehen sich nur auf Investitionen im Rahmen von Pensionsverpflichtungen auf Grundlage von nichtversicherungsförmigen Pensionsplänen.

Mitwirkungspolitik (§ 134b Abs. 1 AktG)

Mitwirkungspolitik und Stimmrechtsausübung

Alle Aktien börsennotierter Gesellschaften (Portfoliogesellschaften), die die DPAG bei Pensionsverpflichtungen mittels nicht-versicherungsförmiger Pensionspläne hält, werden in Spezialfonds (Spezial-AIF), d.h. nur mittelbar von der DPAG gehalten. Diese mittelbaren Beteiligungen werden von der DWS Investment GmbH (DWS) als Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet. Hinsichtlich der Aktienportfolien, die in den Spezialfonds gehalten werden, erfolgt die Mitwirkung und die Stimmrechtsausübung in den Portfoliogesellschaften ausschließlich durch die DWS bzw. durch die von der DWS beauftragten externen Asset Managern.

Die Mitwirkungspolitik (Engagement Policy) der DWS finden Sie auf der Homepage der DWS (www.dws.de) unter der Rubrik ’Schnelleinstieg’, die Policy der DWS zur Ausübung von Stimmrechten (Proxy Voting Policy) ist abrufbar unter: https://www.dws.com/de/loesungen/esg/corporate-governance/

Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Portfoliogesellschaften

Die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Portfoliogesellschaften erfolgt durch die DWS.

Die DWS berichtet jährlich über die Umsetzung ihrer Mitwirkungspolitik. Zusätzlich berichten die von der DWS beauftragten externen Asset Manager vierteljährlich über die Performance der von ihnen verwalteten Aktienportfolien.

Meinungsaustausch mit Gesellschaftsorganen und Interessenträgern; Zusammenarbeit mit anderen Aktionären

Die DPAG übt keine unmittelbare Mitwirkung in den Portfoliogesellschaften aus. Ein Meinungsaustausch mit den Gesellschaftsorganen und Interessenträgern der Portfoliogesellschaften erfolgt durch die beauftragten externen Asset Manager. Die DPAG gibt allerdings den mit der Verwaltung der Aktienportfolien beauftragten Kapitalverwaltungsgesellschaften bzw. Asset Managern einen Rahmen für die Abstimmungen in den jeweiligen Hauptversammlungen. Der Rahmen wird durch die gruppenweite Zurich Proxy Voting Policy definiert. Eine Abstimmung oder Zusammenarbeit mit anderen Aktionären – sofern sie stattfindet – erfolgt ebenfalls über die externen Asset Manager.

Die Mitwirkungspolitik (Engagement Policy) der DWS finden Sie auf der Homepage der DWS (www.dws.de) unter der Rubrik ’Schnelleinstiege’.

Umgang mit Interessenkonflikten

Die DWS und die beauftragten Asset Manager verfügen über die erforderlichen Prozesse, um Interessenkonflikte zu vermeiden oder mit diesen umzugehen.

Hinweise zum Umgang mit Interessenkonflikten bei der DWS finden Sie in Ziffer 3 der Mitwirkungspolitik (Enagagement Policy), abrufbar auf der Homepage der DWS (www.dws.de) unter der Rubrik ‚Schnelleinstieg’.

Mitwirkungsbericht (§ 134b Abs. 2 AktG)

Die DWS berichtet jährlich zum 31.12. über die Umsetzung ihrer Mitwirkungspolitik. Dabei berichtet sie auch über die Abstimmungen auf Hauptversammlungen.

In Bezug auf die durch die DWS verwalteten Spezialfonds siehe die Mitwirkungspolitik der DWS, zu finden auf der Homepage der DWS (www.dws.de) unter der Rubrik ’Schnelleinstieg’.

Abstimmungsverhalten (§ 134b Abs. 3 AktG)

Die Abstimmung hinsichtlich der in den Spezialfonds gehaltenen Aktienportfolien ist Aufgabe der Kapitalverwaltungsgesellschaften.

Die DWS veröffentlicht die von ihr vorgenommenen Abstimmungen auf ihrer Homepage unter https://www.dws.com/de/loesungen/esg/corporate-governance/.

Anlagestrategie (§ 134c Abs. 1 AktG)

Die Anlagestrategie wird zusammen mit dem Kunden der DPAG, dem jeweiligen Trägerunternehmen, bestimmt. Die DPAG nimmt dabei lediglich eine beratende Rolle ein. Die Anlagestrategie differiert naturgemäß stark in Abhängigkeit des Risikoappetits und der Ausfinanzierung der Rentenverpflichtungen des jeweiligen Trägerunternehmens. In der Regel wird die Anlagestrategie von den Trägerunternehmen an den Charakteristika (z.B. Laufzeit) der Verpflichtungen ausgerichtet. Die Kapitalverwaltungsgesellschaften und die Kapitalanlagebuchhaltung bzw. Controlling der DPAG1 überwachen dabei die Einhaltung der regulatorischen Vorschriften.

1 Die DPAG hat dies konzernintern auf die Zürich Beteiligungs-Aktiengesellschaft (Deutschland) ausgelagert.

Vereinbarungen mit Vermögensverwaltern (§ 134c Abs. 2 AktG)

Wir sind stets bestrebt, für jedes Portfolio den am besten geeigneten Vermögensverwalter in Abstimmung mit dem Trägerunternehmen zu bestimmen. Hierbei wird der Vermögensverwalter ausgewählt, der am besten für die Anlagestrategie geeignet erscheint, unter Anwendung eines faktenbasierten Prozesses.

Die von den Kapitalverwaltungsgesellschaften verwalteten Vermögensgegenstände in den Spezialfonds erfolgen aufgrund Vereinbarungen, die eine Ausgestaltung der Investitionen und der Anlagestrategien enthalten. Diese Vereinbarungen beruhen auf Vorgaben der Trägerunternehmen.

Die Kapitalverwaltungsgesellschaften und die beauftragten Asset Manager erhalten für ihre Tätigkeiten marktübliche Vergütungen, deren Höhen fest vereinbart sind, sich nach dem Wert der verwalteten Fondsvermögen zu bestimmten Stichtagen bemessen und aus den Fondsvermögen entnommen werden.

Die Stimmrechtsausübung erfolgt durch die DWS bzw. durch die von ihr beauftragten Asset Manager.

Die Überwachung des vereinbarten Portfolioumsatzes geschieht durch Überprüfung der Einhaltung der pro Portfoliosegment vereinbarten Limite. Die Asset Managersind verpflichtet, Limitverletzungen zu melden und nach Absprache mit der DPAG zu heilen. Die Portfolioumsatzkosten werden der DPAG implizit durch die täglichen, monatlichen und vierteljährlichen Berichte der Asset Manager gemeldet und in halbjährlich stattfindenden Review Meetings ausführlich besprochen. Die Vereinbarung mit der DWS ist unbefristet, kann aber mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats ordentlich gekündigt werden.

Die DPAG schließt derzeit keine Wertpapierleihegeschäfte ab.

Stand: Januar 2024